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Kunsturheberrechtsgesetz

Basisdaten
Titel:Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
Abkürzung:KunstUrhG
Art:Bundesgesetz
Geltungsbereich:Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie:Zivilrecht
FNA:440-3
Datum des Gesetzes:9. Januar 1907
(RGBl. 1907, S. 7)
Inkrafttreten am:1. Juli 1907
(KUG § 55 Absatz 1)
Letzte Änderung durch:16. Februar 2001
(BGBl. I 2001, S. 266)
Außerkrafttreten:(teilweise) 1. Januar 1966
(BGBl. I 1965, S. 1273)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie wurde in Deutschland am 9. Januar 1907 erlassen.

Das aus dem Jahr 1907 stammende Gesetz hat keine amtliche Kurzbezeichnung, wird jedoch umgangssprachlich als Kunsturhebergesetz oder Kunsturheberrechtsgesetz bezeichnet.

Das Urheberrecht ist in Deutschland heute im Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 zusammengefasst. Das Kunsturheberrechtsgesetz wurde zum 1. Januar 1966 größtenteils aufgehoben. In Kraft ist der Teil, der den Schutz von Bildnissen betrifft (Recht am eigenen Bild), genauer: §§ 22, 23, 24, 33, 37, 38, 42, 43, 44, 48 und 50 KunstUrhG.

Gesetzestext (aktuelle Fassung)
  • Gesetzestext (bis 1966 geltende Fassung)
  • Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

    © Dieser Artikel zu Kunsturheberrechtsgesetz stammt von Wikipedia und ist lizensiert
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