Arrest Zivilprozess
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Deutschland
Der Arrest ist im deutschen Zivilprozessrecht eine Maßnahme zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Der Arrest kann in einem summarischen (beschleunigten) Erkenntnisverfahren vom zuständigen Arrestgericht (Amtsgericht oder Landgericht) angeordnet werden. Soll die Sicherung einer anderen Forderung, die nicht Geldforderung ist oder in eine solche übergehen kann, betrieben werden, ist anstatt des Arrests eine einstweilige Verfügung zu ersuchen.
Man unterscheidet den subsidiären persönlichen Arrest (selten) und den dinglichen Arrest. Der Erlass eines Arrests setzt einen Arrestgrund voraus. Arrestgrund beim dinglichen Arrest ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung eines (nicht so schnell zu erlangenden) Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Der erlassene Arrest (Arrestbefehl) bildet die Grundlage für eine Zwangsvollstreckung, etwa durch Pfändung von Vermögensgegenständen, allerdings nur zum Zweck der Sicherung, nicht zum Zweck der Befriedigung des Gläubigers. Der Arrest ist in den §§ 916 bis 934 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.
Siehe auch: Vorläufiger Rechtsschutz
Schweiz
In der Schweiz ist der Arrest in Art. 271 ff. SchKG geregelt.
Dieses Sicherungsmittel ist unabhängig von der Konkursfähigkeit des Schuldners zulässig.[1]
Der Arrest wird in einem Superprovisorium bewilligt. Im Arrestverfahren gilt grundsätzlich eine Beweisstrengebeschränkung (Glaubhaftmachung); ausgenommen ist der Nachweis der Prozessvoraussetzungen.[2] Die sachliche Zuständigkeit wird von den kantonalen Gesetzgebern bestimmt.[3]
Im Arrestverfahren bestehen insbesondere folgende Verteidigungsmöglichkeiten:[4]
- Einsprache gegen den Arrestbefehl (Art. 278 SchKG)[5]
- Schadenersatzklage (Art. 273 SchKG)[6]
- Beschwerde (Art. 17 SchKG)[7]
- Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff. SchKG)[8]
Die Kausalhaftung nach Art. 273 Abs. 1 SchKG des Arrestgläubigers greift nicht bei einem mangelhaften Arrestvollzug.[9]